Auszeichnung davor
Auszeichnung danach  

HISTORIE Die Dienstauszeichnungen und die Wehrdienstmedaillen der Bundeswehr

Planungen: Ende der 50er Jahre bis 1968

47 mm

Bundesland

Bundesauszeichnungen

HISTORIE Die Dienstauszeichnungen und die Wehrdienstmedaillen der Bundeswehr

Kategorie

Bundeswehr

Ehrenzeichen der Bundeswehr

Hinweise

HISTORIE

Die Dienstauszeichnung der Bundeswehr

Ende der 50ger-Jahre war die Frage der Schaffung eines Treuedienstehrenzeichens für alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes Gegenstand von Gesprächen zwischen den Bundesressorts und den Bundesländern. Während ein allgemeines Ehrenzeichen keine Zustimmung fand, wurde ein solches für Angehörige der Bundeswehr positiv gesehen.

Der Bundesminister des Innern, Gerhard Schröder, lud am 15.02.1960 alle eingebundenen Ministerien zur Besprechung ein. Man kam zunächst überein, eine solche in vier Stufen zu schaffen. Als Dienstzeiten wurden 4-, 12-, 25, und 40-jährige Dienstzeiten ins Auge gefasst.

Dazu wurde am 27. Oktober 1960 den beteiligten Stellen ein Entwurf eines Statuts der Dienstauszeichnung sowie ein Entwurf von Durchführungsbestimmungen mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Ein erster Entwurf datierte schon auf das Jahr 1959. Im Ergebnis dieser Meinungsbildung war eine Änderung der Dienstzeiten für eine nunmehr 5-stufige Auszeichnung vorgesehen. Die Dienstauszeichnungen sollte jetzt für 4-, 8-, 12-, 18- und 30-jährige Dienstzeit verliehen werden. Herr Paul Preuß von der Firma Steinhauer & Lück wurde nun gebeten, Gestaltungsmuster zu erstellen. In einem ersten Entwurf wurden alle 5 Stufen mit einem Eichenlaubkranz versehen, also Bronze, Silber, Gold sowie eine emaillierte Silberne- und eine emaillierte Goldene Stufe. Die Muster zeigen Bänder in den Bundesfarben. In den Statutenentwürfen und graphischen Visualisierungen wurde dann als Grundfarbe der Bandschluppen entweder „hell-kornblumenblau oder karmesinrot“ genannt.

Während die grundsätzliche Gestaltung positiv aufgenommen wurden, bat man um eine zweite Version der gleichen Gestaltung, jedoch ohne den Eichenlaubkranz, welche dann ebenfalls bemustert wurde.

Am 8. November 1961 wurden Abbildungen der Muster der Dienstauszeichnungen den Beteiligten nachgesandt und um 1. Dezember 1961 um erneute Stellungnahme gebeten. Über die Stellungsnahmen liegen keine Unterlagen vor. Danach verzögerte sich die Angelegenheit. Im Fokus stand zunächst im Mai 1962 die Frage nach der Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes. Dann erfolgte der Rücktritt des Verteidigungsministers Franz-Josef Strauß im November 1962.

Nach dem erfolgten Wechsel im Amt des Verteidigungsministers im Januar 1963 zu Kai-Uwe von Hassel wurde für den 28. Februar 1963 in der Sache zu einer erneuten Besprechung geladen. Es bestand noch keine Einigkeit darüber, ob der Bundespräsident die Auszeichnung stiften solle, oder ob er lediglich die Stiftung genehmigen müsse. Am 27. Februar 1964 wurde protokolliert, dass der Verteidigungsminister grundsätzlich mit der Stiftung der Dienstauszeichnung einverstanden sei.

In einer Unterredung zwischen Bundespräsident Lübke und dem Verteidigungsminister von Hassel im Juli 1964, wurde über die Stiftung der Auszeichnung für Soldaten der Bundeswehr gesprochen. Nachdem der Minister von Hassel den Vorschlag machte, eine solche Dienstauszeichnung zu schaffen, vertrat der Bundespräsident die Ansicht, dass stattdessen die tatsächlichen Verdienste von Soldaten durch einen Militärverdienstorden geehrt werden sollten.

Wegen möglicher politischer Einwände, vor allem aber wegen der inzwischen geübten Praxis der Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland auch für Soldaten, wurde dieser Plan dann im Jahre 1966 aufgegeben, zumal zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Stiftung einer Wehrdienstmedaille für Dienstzeiten in der Diskussion stand.

HISTORIE

Die Wehrdienstmedaille

Im Jahr 1966 wurde nach der gescheiterten Planung in Bezug auf ein Treuedienstehrenzeichen für die Bundeswehr über die Schaffung einer Wehrdienstmedaille nachgedacht.

In den ersten Planungen war zunächst an eine 4-stufige Auszeichnung gedacht, in den Stufen Bronze, Silber, Silber mit Goldkranz und Gold. Damit sollte die 18-monatige Grundwehrdienstzeit (Bronze), eine 10-jährige Truppentätigkeit (Silber), eine 20-jährige (Silber mit Goldkranz) und in Gold (für 25 Jahre) gewürdigt werden. Diese Stücke wurden auch bemustert.

In den weiteren Beratungen, die dann auch in einem 2. Entwurf zu einer Verordnung sowie der Durchführungsbestimmungen im März 1967 führten, wurde eine dreistufige Verleihung vorgesehen. Neben der Bronzestufe (18 Monate) war nun eine Silberstufe für 8 Dienstjahre und eine Goldstufe für 15 Dienstjahre vorgesehen. Die Gestaltung blieb gleich.

Zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Innenministerium gab es dann erhebliche Differenzen in Bezug auf eine Auszeichnung auch von Wehrpflichtigen. Es wurde u.a. argumentiert, dass man dann auch Zivildienstleistende auszeichnen müsse (vergleiche: Stiftung einer Medaille für Verdienste um die Zivilverteidigung). Dennoch wurde für das Jahr 1968 ein Etat im Haushaltsplan eingestellt. Dieser Etat wurde vom Finanzministerium aufgrund „der angespannten Haushaltslage“ gestrichen. Zudem gab es wohl in der Presse negative Kommentare. Deshalb wurde auch dieser Plan „nicht forciert“, wie in einer schriftlichen Notiz des Innenministeriums zu lesen ist. Der Plan wurde danach nicht wieder aufgenommen.

Letztlich kam es daher weder zur Stiftung dieser Dienstauszeichnung für die Bundeswehr, noch zur Stiftung der Wehrdienstmedaille.

Materialhinweis

Entwurf der
Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung für die Bundeswehr

(Stand 04.10.1961)

Damit die treuen Dienste als Soldat ihre Würdigung und Anerkennung finden, stifte ich die
Dienstauszeichnung der Bundeswehr.
Die Stufen sowie die Einzelheiten der Gestaltung und der Verleihung der Dienstauszeichnung richten sich nach folgenden Bestimmungen.
§ 1
Die Dienstauszeichnung wird an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit verliehen.
§ 2
Die Dienstauszeichnung wird in fünf Klassen, für 4-, 8-, 12-, 18- und 30-jährige Dienstzeit verliehen.
§ 3
1. Die Dienstauszeichnung ist ein vierarmiges Kreuz aus Metall, das auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Anzahl der geleisteten Dienstjahre zeigt.
2. Die Dienstauszeichnung für 4 Dienstjahre ist bronzen-, für 8 Dienstjahre silbern-, für 12 Dienstjahre golden-farbig. Die Dienstauszeichnung für 18 Dienstjahre ist silbernfarbig, die Kreuzarme sind weiß emailliert, für 30 Dienstjahre vergoldet, die Kreuzarme ebenfalls weiß emailliert.
3. Das Kreuz ist 8-eckig mit nach innen geschweiften Armen. Die Armenden sind gerade. Die Kreuzarme sind doppelt bordiert und fein gekörnt, die Ränder poliert. (Zwischen den Kreuzarmen befindet sich ein nichtemaillierter Eichenlaubkranz in der jeweiligen Metallfarbe).
4. Das Medaillon der Vorderseite ist bei allen Stufen golden-farbig mit schwarzem rotbewehrten Bundesadler. Das Medaillon der Rückseite ist in der Metallfarbe der einzelnen Stufen gekörnt, Zahl und Rand sind erhaben und poliert.
5. Das Band der Dienstauszeichnung ist 36 mm breit, von hellkarmesinroter (hell-kornblumenblauer) Farbe, gewässert, und hat einen 3 mm breiten andersfarbigen Rand. Der Rand ist für die 1. Klasse golden, für die 2. Klasse silbern, für die 3. Klasse hellgrün, für die 4. Klasse hellblau und für die 5. Klasse schwarz (rot).
§ 4
Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.
§ 5
Die Berechnung der Dienstzeit und die Durchführung der Verleihung sowie die Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung und des Rechts zum weiteren Tragen bereits erworbenen Dienstauszeichnungen werden in zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 6
Die Dienstauszeichnung geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.
§ 7
Erweist sich ein ehrenvoll aus dem Dienst geschiedener Inhaber einer Dienstauszeichnung durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Dienstauszeichnung unwürdig, so findet der § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.7.1957 (BGBl. I S. 844) Anwendung. Die Dienstauszeichnung kann auch nach Maßgabe zu erlassender Durchführungsbestimmungen entzogen werden. Die Urkunden und Auszeichnungen sind dem Bundesministerium für Verteidigung zurückzugeben.
§ 8
Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, die gemäß dieser Stiftungsverordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Entwurf der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung der Bundeswehr
(Stand 04.10.1961)
§ 1
Die Dienstauszeichnung der Bundeswehr kann an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die tatsächlich abgeleistete Wehrdienstzeit oder für abgeleistete Dienstzeiten gemäß § 5 dieser Durchführungsbestimmungen verliehen werden.
§ 2
(1) Es werden verleihen bei einer Vollendung einer Dienstzeit von
4 Jahren die Dienstauszeichnung 5. Kl. (D.A. V)
8 Jahren die Dienstauszeichnung 4. Kl. (D.A. IV)
12 Jahren die Dienstauszeichnung 3. Kl. (D.A. III)
18 Jahren die Dienstauszeichnung 2. Kl. (D.A. II)
30 Jahren die Dienstauszeichnung 1. Kl. (D.A. I)
(2) Verleihungstag soll der Tag sein, an dem die für die entsprechende Klasse vorgesehene Dienstzeit vollendet wird. Die Verleihung kann auf einen späteren Termin festgesetzt, jedoch nicht vorverlegt werden.
§ 3
(1) Die Dienstauszeichnung wird im Original gemäß Nr. 49-50 der ZDv 37/10 oder an der Bandschnalle gemäß Nr. 51 der ZDv 37/10 getragen. Bei dem Tragen an der Bandschnalle hat das Band eine Breite von 25 mm, die andersfarbigen Ränder eine Breite vom 3 mm.
(2) Nach Verleihung einer höheren Klasse können die bis dahin verliehenen Dienstauszeichnungen weiter getragen werden.
(3) Wird als erste Auszeichnung eine höhere Klasse als die 5 Klasse verliehen, so können die darunterliegenden Klassen ebenfalls getragen werden. Sie sind auf eigene Kosten zu beschaffen.
Über die Berechtigung zum Tragen dieser Klassen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.
(4) Werden früher verliehene Dienstauszeichnungen der Wehrmacht angelegt, so werden die entsprechenden Klassen der neuen Dienstauszeichnung nicht getragen.
§ 4
(1) Vor der ersten Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) das „Dienstzeitberechnungsblatt für die Erlangung einer Dienstauszeichnung“ (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung und eine Karteikarte (Anlage 2) in einfacher Ausfertigung in Maschinenschrift anzufertigen.
Die beiden „Dienstzeitenberechnungsblätter für die Erlangung der Dienstauszeichnung“ sind geschlossen nach Einheiten und Dienstgraden, geordnet nach den jeweils zuständigen personalbearbeitenden Stellen dieser zur Prüfung zuzusenden.
Die personalbearbeitenden Stellen prüfen die Angaben an Hand der Personalunterlagen und bescheinigen die Richtigkeit der Angaben. Unrichtige Angaben sind durch die personalbearbeitenden Stellen zu berichtigen. Diese leiten die 1. Ausfertigung des Berechnungsblattes dem BMVtdg (P III 5) zur Auswertung zu.
Nach erfolgter Auswertung werden sie den personalbearbeitenden Stellen zum Verbleib in den Personalunterlagen zurückgegeben. Die 2. Ausfertigung des Berechnungsblattes geht den Einheiten nach Prüfung durch die personalbearbeitenden Stellen wieder zu. Sie ist dem Wehrstammbuch als Unterlage für spätere Verleihungen beizufügen.
Die Karteikarten sind dem BMVtdg (P III 5) unmittelbar zuzuleiten.
(2) Vor jeder Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) ein Vordruck „Besitzzeugnis“ (Anlage 3) mit Maschinenschrift auszufüllen und den vorschlagsberechtigten Dienststellen (s. Nr. 5) zuzuleiten.
(3) Die vorschlagsberechtigten Dienststellen fertigen nunmehr für jede Klasse eine Vorschlagsliste (Anlage 4) in doppelter Ausfertigung an, innerhalb der Vorschlagslisten nach Einheiten und innerhalb der Einheiten in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Die 1. Ausfertigung ist dem BMVtdg (P III 5), die 2. Ausfertigung mit den vorbereiteten Besitzzeugnissen den Verleihungsdienststellen (s. Nr. 6) zuzuleiten.
(4) Die Verleihungsdienststellen genehmigen die Vorschlagslisten (jetzt Verleihungslisten), unterschreiben und siegeln die Besitzzeugnisse und leiten alles unter Beifügung der entsprechenden Anzahl an Auszeichnungen den vorschlagsberechtigten Dienststellen zur Aushändigung wieder zu.
Die Aushändigung ist von den vorschlagsberechtigten Dienststellen in der Verleihungsliste zu bescheinigen und dem BMVtdg (P III 5) zuzuleiten.
(5) Vorschlagsberechtigte Dienststellen sind Dienststellen vom Bataillon (oder entsprechende Dienststellen) an aufwärts.
(6) Verleihungsdienststellen sind:
für die DA I. Klasse (30 Dienstjahre) der Bundesminister für Verteidigung
für die DA II. Klasse (18 Dienstjahre) der Generalinspekteur der Bundeswehr
für die DA III. Klasse (12 Dienstjahre) die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Befehlshaber KTV für ihre Befehlsbereiche
für die DA IV. Klasse (8 Dienstjahre) die Kommandierenden Generale der Korps und die Befehlshaber im Wehrbereich für ihre Befehlsbereiche
für die DA V. Klasse (4 Dienstjahre) die Kommandeure der Divisionen oder Vorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen für die ihnen
unterstellten Einheiten.
Die Verleihungsbefugnis für eine niedere Klasse geht auf die Verleihungsdienststelle für eine höhere Klasse über, wo eine Unterstellung unter eine Verleihungsdienststelle für die niedere Klasse nicht gegeben ist.
(7) In den Fällen des § 5 Nr. 6 und 7 und § 6 dieser Durchführungsbestimmungen sind die Dienstzeitberechnungsblätter neu zu erstellen und beide an BMVtdg (P III 5) zu senden. Sie gehen von dort den entsprechenden Dienststellen wieder zu. Zwischenzeitlich eingehende Urkunden und Auszeichnungen sind nicht auszuhändigen, sondern mit einem Vermerk in der Verleihungsliste mit dieser an das BMVtdg (P III 5) einzusenden.
(8) Die Vorschlagslisten sind so zeitgerecht anzufertigen, dass sie mindestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag bei den Verleihungsdienststellen bzw. BMVtdg (P III 5) eingehen. Aufgrund der beim BMVtdg (P III 5) eingehenden Vorschlagslisten (1. Ausfertigung) geht den Verleihungsdienststellen umgehend die benötigte Anzahl an Auszeichnungen zu.
Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Verleihungslisten.
(9) Die Verleihung der Dienstauszeichnung ist in Truppenausweis, Wehrstammbuch und Personalkarteikarte einzutragen.
(10) Für Angehörige des Bundesministeriums für Verteidigung sind die Anträge auf Verleihung von Dienstauszeichnungen
für Offiziere durch den zuständigen Personalreferenten,
für Feldwebel, Unteroffiziere und Mannschaften durch den Chef der Stabskompanie über die jeweilige Stammdienststelle
zu erstellen und der Personalabteilung (P III 5) fristgerecht zuzuleiten.
§ 5
(1) Als Dienstzeit zählt die als Soldat oder als einem Soldaten gleichgestellter Bediensteter geleistete Dienstzeit in der früheren Wehmacht einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der vorläufigen Reichswehr, der vorläufigen Reichsmarine, der Reichswehr, der neuen Wehrmacht einschließlich der Kriegsgefangenschaft und der Bundeswehr.
(2) Anrechnungsfähig ist auch die vor Überführung in die frühere Wehrmacht geleistete Dienstzeit in der Landes- oder Schutzpolizei, und nach dem Kriege abgeleistete Dienstzeit in der Bereitschaftspolizei, dem Bundesgrenzschutz und Zollgrenzdienst.
(3) Anrechnungsfähig ist auch die Dienstzeit im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis in der Reichswehr oder früheren Wehmacht bis zur Wiedereinstellung als Soldat, wenn dieses zivile Verhältnis durch Mangel an Stellen notwendig war.
(4) Die bei einer erfolgten Verleihung der Dienstauszeichnung der früheren Wehrmacht angerechneten Dienstzeiten sind bei der Berechnung der Dienstzeit in jedem Falle anzurechnen.
§ 6
(1) Unterbrechungen, die durch zeitweiliges Ausscheiden erfolgt sind, werden nicht angerechnet, es sei denn, dass ein vorübergehendes Ausscheiden aus Gründen militärischer Ausbildung notwendig war. Das Gleiche gilt für die Beurlaubungen ohne Dienstbezüge.
(2) Die neue Dienstauszeichnung wird an Soldaten mit einer anrechnungsfähigen Dienstzeit außerhalb der Bundeswehr erst verliehen, wenn in der Bundeswehr eine Dienstzeit von 4 Jahren geleistet worden ist.
§ 7
(1) Eine Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung bzw. des Rechts zum weiteren Tragen liegt vor, wenn der Soldat in einem disziplinargerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Laufbahnstrafe verurteilt worden ist.
(2) Im Einzelnen wird folgendes bestimmt:
a) Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zu einer Gehaltskürzung verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie die Gehaltskürzung dauert, jedoch nicht länger als ein Jahr.
b) Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie ihnen das Aufsteigen im Gehalt versagt ist, jedoch nicht mehr als 2 Jahre.
c) Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnungen solange ausgeschlossen, bis sie in ihre ursprüngliche Dienstaltersstufe wieder aufgerückt sind.
d) Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Dienstgradherabsetzung verurteilt werden, haben ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen und die Besitzzeugnisse sind dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden. Bei tadelsfreier Führung kann nach Ablauf der vorgeschriebenen Dienstzeit die Dienstauszeichnung erneut verliehen werden, beginnend mit der untersten Stufe.
e) Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt werden, haben die erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen sind mit den Besitzzeugnissen dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden.
(3) Der Anspruch auf eine Verleihung einer Dienstauszeichnung ruht, solange gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren schwebt oder in einem Strafverfahren Anklage erhoben ist.
(4) Die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (außer Arrest) wird bei der Berechnung der Dienstzeit für die Dienstauszeichnung nicht angerechnet.
§ 8
Für beschädigte oder in Verlust geratene Dienstauszeichnungen wird kein Ersatz geleistet.


Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille

(geänderter Entwurf / Stand 21.03.1967)

§ 1
Als sichtbare Würdigung und Anerkennung der treuen Dienste der Soldaten der Bundeswehr stifte ich die Wehrdienstmedaille.

§ 2
Die Wehrdienstmedaille wird verliehen
– in Bronze für 18-monatige Dienstzeit,
– in Silber für 8 Dienstjahre und
– in Gold für 15 Dienstjahre.

§ 3
1. Die Wehrdienstmedaille ist eine runde Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbigem Metall. Die Vorderseite zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Einigkeit. Recht. Freiheit.“. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift „Für treue Dienste“. Der Bundesadler und die Inschriften sind erhaben geprägt, der verbleibende Untergrund ist gekörnt.
2. Die Wehrdienstmedaille wird an einem schwarzen Band mit gold-schwarzem Saum an der oberen linken Brustseite getragen.
3. Die Gestaltung und Größe der Wehrdienstmedaille, sowie die Gestaltung des Bandes werden auf einer Muster-Tafel festgelegt.

§ 4
1. Über die Verleihung der Wehrdienstmedaille erhält der Beliehene eine Verleihungsurkunde.
2. Die Wehrdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 5
1. Ich genehmige die Verleihungsbedingungen und die Verleihung der Wehrdienstmedaille durch den Bundesminister der Verteidigung.
2. Die Verleihungsbedingungen werden durch den Bundesminister der Verteidigung im VMBlatt veröffentlicht.
3. Jede Veränderung der Verleihungsbedingungen bedarf meiner Genehmigung.
Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille
(Entwurf / Stand 10.03.1967)
§ 1
Die Wehrdienstmedaille wird an Soldaten der Bundeswehr nach Maßgabe ihrer tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit in der Bundeswehr verliehen.

§ 2
1. Es wird verliehen bei Vollendung einer Dienstzeit von
18 Monaten die Wehrdienstmedaille 3. Klasse
8 Jahren die Wehrdienstmedaille 2. Klasse
15 Jahren die Wehrdienstmedaille 1. Klasse
2. Verleihungstag soll der Tag sein, an dem die für die entsprechende Klasse vorgesehene Dienstzeit vollendet wird. Die Verleihung kann auch auf einem späteren Termin festgestellt, jedoch nicht vorverlegt werden.

§ 3
Als Beginn der Dienstzeit gilt der Tag der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr.
Die Zeiten einer Unterbrechung werden nicht angerechnet, es sei denn, dass ein vorübergehendes Ausscheiden aus Gründen militärischer Ausbildung notwendig war. Das gleiche gilt für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge.
Die für den Erwerb der Wehrdienstmedaille 3. Klasse geforderte Dienstzeit von 18 Monaten muss jedoch zusammenhängend abgeleistet sein.
Vordienstzeiten werden nicht angerechnet, mit Ausnahme der früheren Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die kraft Gesetzes in die Bundeswehr überführt wurde.

§ 4
1. Die Wehrdienstmedaille wird von den Kommandeuren der Bataillone an aufwärts oder Vorgesetzten in entsprechenden Dienststellungen an die ihnen unterstellten Soldaten verliehen.
2. Den Verleihungsdienststellen gehen durch den BMVtdg 4 Monate vor der Verleihungstag Verleihungslisten zu. Diese Listen sind durch die Verleihungsdienststelle zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die berichtigten Listen sind umgehend dem BMVtdg zurückzureichen.
3. 2 Monate vor dem Verleihungstag geht die entsprechende Anzahl an Besitzzeugnissen und Auszeichnungen mit den Verleihungslisten den Verleihungsdienststellen zu.
4. Die Verleihungsdienststellen händigen die Besitzzeugnisse und Auszeichnungen unter Zusatz eines Aushändigungsvermerks aus und melden den Vollzug unter Rückgabe der Verleihungslisten.
5. Die Verleihung der Wehrdienstmedaille ist im Truppenausweis, im Wehrstammbuch und in der Personalkarteikarte einzutragen.

§ 5
1. Die Wehrdienstmedaille wird nicht verliehen, wenn der Soldat
a) mit einer Geldbuße von mehr als 50,- DM disziplinar bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
b) mit Ausgangsbeschränkung von mehr als sieben Tagen bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
c) mit Arrest bestraft worden ist, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist;
d) mit Gehaltskürzung, der Versagung des Aufsteigens in Gehalt, der Einstufung in eine andere Dienstaltersstufe oder der Dienstgradherabsetzung disziplinargerichtlich bestraft worden ist, es sei denn, dass seit Rechtskraft des Urteils mehr als 10 Jahre vergangen sind;
e) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bestraft worden ist, es sei denn, dass seit Rechtskraft des Urteils mehr als 10 Jahre vergangen sind.
2. Für die disziplinar bestraften Soldaten zählt die Dienstzeit weiter. Sie erhalten bei erfolgter Tilgung bzw. nach Ablauf der in 1. d) und e) festgesetzten Jahren nach Rechtskraft des Urteils die ihnen zustehende Wehrdienstmedaille nachverliehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit ausgeschieden sind.
§ 6
Die Verleihung einer Wehrdienstmedaille wird ausgesetzt, solange gegen die Soldaten ein Disziplinarverfahren schwebt oder in einem Strafverfahren gegen ihn Anklage erhoben ist.

§ 7
1. Die Wehrdienstmedaille wird im Original gemäß Nr. 49 bis 50 der Zentralen Dienstvorschrift 37/10 oder an der Bandschnalle gemäß Nr. 51 der Zentralen Dienstvorschrift 37/10 getragen.
Beim Tragen an der Bandschnalle hat das Band eine Breite von 25 mm, die andersfarbigen Bänder eine Breite von 3 mm. Die einzelnen Klassen werden durch entsprechende Miniaturen als Auflage gekennzeichnet.
2. Nach Verleihung einer höheren Klasse werden die bis dahin verliehenen Wehrdienstmedaillen nicht weitergetragen, mit Ausnahme der 3. Klasse (18-monatiger Wehrdienst), welche unabhängig von der Verleihung einer höheren Stufe weitergetragen wird.
3. Verliehene Dienstauszeichnungen der Wehrmacht können neben der Wehrdienstmedaille getragen werden.

§ 8
Für beschädigte oder in Verlust geratene Auszeichnungen wird kein Ersatz geleistet.

Weitere Ansichten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert